Legionellen

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) definiert die Großanlage zur Trinkwassererwärmung und sieht differenzierte Regelungen für deren Überwachung im Hinblick auf Legionellen vor. Dabei besteht für Großanlagen, aus denen Trinkwasser an die Öffentlichkeit abgegeben wird, eine jährliche Untersuchungspflicht. Die Betreiber von Trinkwasser-Installationen, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, müssen, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer ausschließlich gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, das Trinkwasser routinemäßig alle drei Jahre untersuchen lassen. Die erste Untersuchung musste bis 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein.

Überschrittene Werte

Meldungen an das Gesundheitsamt sind nötig, wenn der technische Maßnahmenwert für Legionellen, der 2011 in die Trinkwasserverordnung eingeführt wurde, überschritten wird. Dabei hat die Meldung nach der Änderung der Trinkwasserverordnung in 2018 an das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu erfolgen, sofern diese im Rahmen einer systemischen Untersuchung festgestellt wurden.

Mit der Neufassung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) hat sich dies zum Teil geändert. Künftig müssen die Trinkwasserlabore und nicht mehr der UsI (Unternehmer oder sonstige Inhaber) der Trinkwasserinstallation eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen an das Gesundheitsamt melden (siehe §15 a Absatz 1 TrinkwV) sofern diese im Rahmen einer systemischen Untersuchung nach § 14 b Abs. 1 TrinkwV festgestellt wurde.


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